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§ 2b UStG – Verlängerung des Übergangszeitraums bis 31.12.2024

20223408 · Mitteilung der Verwaltung · 15.12.2022 · Amt für Finanzsteuerung

🟢 Beschlossen 15.12.2022 · Rat - Etat (20. Sitzung)
Die Mitteilung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung der Stadt Bochum wird die verlängerte Übergangsregelung zum § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen. Nach einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums verschiebt sich der verpflichtende Anwendungszeitpunkt der Neuregelung, welche die Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Körperschaften bei Tätigkeiten, die einem Wettbewerb mit Privaten unterliegen, ausweitet, vom 1. Januar 2023 auf den 1. Januar 2025.

Die Stadt entscheidet sich gegen eine vorzeitige Anwendung ab 2023, um zusätzliche umsatzsteuerliche Belastungen für Bürger, Vertragspartner sowie den städtischen Haushalt und den städtischen Konzern zu vermeiden. Zudem sollen noch ungeklärte rechtliche Fragen, etwa im Bereich der Schulen, bis zum neuen Anwendungszeitpunkt abgewartet werden.

Durch die Verschiebung sind bereits geplante Anpassungen an Satzungen und Entgeltregelungen hinfällig geworden. Für die Kalenderjahre 2023 und 2024 bleibt die Umsatzsteuerpflicht auf Betriebe gewerblicher Art beschränkt, also auf wirtschaftliche Tätigkeiten mit einem jährlichen Einnahmenvolumen von über 45.000 Euro. Interkommunale Kooperationen sowie wirtschaftliche Tätigkeiten unterhalb dieser Grenze bleiben vorerst ohne Umsatzsteuerpflicht.

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Beratungen

Rat - Etat (20. Sitzung)
15.12.2022
Die Mitteilung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.