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Beschlussvorlage der Verwaltung

Bebauungsplan Nr. 1007 – Hofsteder Straße – hier: a) Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB b) Durchführung im vereinfachten Verfahren; Verzicht auf frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung c) Auslegungsbeschluss d) Beschluss der erneuten Auslegung

20221829 16.08.2022 Amt für Stadtplanung und Wohnen

🟢 Beschlossen 16.08.2022 · Ausschuss für Planung und Grundstücke (18. Sitzung) · Mehrheitlich nach BeschlussvorschlagDafür:14 (SPD, Die GRÜNEN, CDU, Die LINKE., Die PAR- TEI/STADTGESTALTER, UWG: FB)Dagegen: 1 (FFB)Enthaltungen: 0

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung der Stadt Bochum plant ein ergänzendes Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 1007 – Hofsteder Straße –, um einen bestehenden Planungsfehler zu beheben. Nach einer Feststellung durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sind Teile des Gebiets als Außenbereich einzustufen, was die Anwendung des bisherigen vereinfachten Verfahrens beeinträchtigte. Durch das neue Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB soll die rechtliche Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans wiederhergestellt werden.

Das Plangebiet erstreckt sich nördlich der Autobahn A 40 und beiderseits der Erschließungsstraße zu den Grundstücken Hofsteder Straße Nr. 170 bis 178. Die städtebauliche Zielsetzung ist der Schutz und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Dabei soll die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten außerhalb der im Masterplan Einzelhandel definierten Zentren unterbunden werden.

Der Entwurf des Bebauungsplans sowie die Begründung sollen öffentlich ausgelegt werden. Das Vorhaben sieht vor, dass bestehende Nutzungen im Gebiet nicht in ihrem Bestand beeinträchtigt werden, jedoch eine Ausweitung von Verkaufsflächen, die den Zielen der zentralen Versorgung widersprechen, unterbunden wird. Die Vorlage wurde vom Amt für Stadtplanung und Wohnen erstellt.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 170 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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