Rechtsgrundlage zur Einrichtung einer Steuerungsgruppe im ACI
✦ Zusammenfassung
Steuerungsgruppe soll Förderverfahren optimieren
Die Steuerungsgruppe soll laut Änderungsantrag eine fachlich orientierte Vorprüfung von Förderanträgen durchführen, bevor diese zur abschließenden Beschlussfassung im ACI behandelt werden. Ziel sei ein "schlankes, effizientes und zügiges Förderverfahren" durch den Austausch mit der Verwaltung bereits im Vorfeld.
AfD zweifelt an Rechtsgrundlage
Die AfD-Fraktion argumentierte, weder die Gemeindeordnung NRW noch die Hauptsatzung der Stadt oder die Geschäftsordnung des Rats sähen die Einrichtung eines derartigen Gremiums vor. Das einzig vergleichbare Gremium sei der Ältestenrat, in dem jedoch alle Fraktionen vertreten seien. Die Partei stellte neun detaillierte Fragen zur rechtlichen Grundlage und befürchtete eine Einschränkung des freien Mandats der Ratsmitglieder.
Verwaltung verweist auf Geschäftsordnungsrecht
In ihrer Antwort führt die Verwaltung als zentrale Rechtsgrundlage § 27 Abs. 7 der Gemeindeordnung NRW an, wonach der Ausschuss seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regelt. Die Geschäftsordnung dürfe interne Arbeits- und Vorbereitungsstrukturen vorsehen, sofern die Entscheidungskompetenz des ACI nicht verlagert werde.
Keine Entscheidungskompetenz der Steuerungsgruppe
Auf die Kritik einer möglichen Einschränkung des freien Mandats entgegnet die Verwaltung, dass die Steuerungsgruppe nicht beschlussbefugt sei und der ACI die Förderentscheidungen selbst berate und beschließe. Allen Ausschussmitgliedern würden zeitgleich sämtliche Anträge zur Verfügung gestellt, die zudem integraler Bestandteil der öffentlichen Beschlussvorlage seien.
Die Mitglieder der Steuerungsgruppe unterliegen nach Angaben der Verwaltung der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 der Gemeindeordnung NRW.
Dokumente
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Beratungsfolge
- 21.04.2026Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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