Anregung gem. § 24 GO NRW - Umsetzung eines Feuerwerksverbots in der Nähe brandempfindlicher Gebäude gemäß § 24 Abs. 2 Sаtz 1 Nr. 1 der 1. SprengV
✦ Zusammenfassung
Identische Anregungen nach Ausschusssitzung eingegangen
Nach der Sitzung des Ausschusses für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 15. Januar 2026 haben zahlreiche Personen gemeinsam mit der Deutschen Umwelthilfe e.V. erneut Anregungen zur Umsetzung eines Feuerwerksverbots eingereicht. Die Eingaben erfolgen nach § 24 der Gemeindeordnung NRW und beziehen sich auf § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung.
Forderung nach Schutz brandempfindlicher Gebäude
In den Eingaben fordern die Antragsteller den Erlass einer Allgemeinverfügung oder Verordnung zum Schutz besonders brandempfindlicher Gebäude. Als solche werden unter anderem genannt:
Häuser mit Reetdach oder hohem Holzanteil
Tankstellen und Gebäude mit leicht entzündlichen Materialien
Bauern- und Reiterhöfe mit Scheunen
Wertstoff- und Recyclinghöfe
Gebäude in dicht bebauten Bereichen
Die Antragsteller berufen sich auf ein Kurzgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger vom 16. Oktober 2025, wonach Kommunen verpflichtet seien, einen Sicherheitsradius von mindestens 200 Metern um solche Gebäude einzuhalten.
Verwaltung verweist auf bereits behandelte Eingaben
Die Stadtverwaltung begründet ihre ablehnende Empfehlung damit, dass die neuen Eingaben den identischen Wortlaut wie bereits unter der Vorlagennummer 20252641 behandelte Anregungen enthalten. Nach § 9 Abs. 4 b) der Hauptsatzung der Stadt ist von einer Befassung abzusehen, wenn Anregungen gegenüber bereits beschiedenen Eingaben keinen neuen Sachvortrag enthalten.
Entscheidung im Ausschuss am 4. März
Der Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit wird am 4. März 2026 über die Empfehlung der Verwaltung entscheiden. Die Namen der Antragsteller sollen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung mitgeteilt werden.
Dokumente
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Beratungsfolge
- 04.03.2026Einstimmig nach Beschlussvorschlag
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