Wahl des/der Vorsitzenden des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie
✦ Zusammenfassung
Wahl nach Jugendamtssatzung erforderlich
Gemäß der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bochum wählt der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie in jeder Legislaturperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen.
Wahlverfahren nach Gemeindeordnung
Die Wahl erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben der Jugendamtssatzung. Paragraph 4 Absatz 2 Satz 6 legt fest, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses gewählt werden müssen. Wahlberechtigt sind dabei nur Mitglieder, die der Vertretungskörperschaft angehören.
Das Wahlverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Wahl weder finanzielle Auswirkungen noch klimarelevante Folgen hat.
Entscheidung im Januar
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wird in seiner Sitzung am 13. Januar 2026 über die Besetzung des Vorsitzes entscheiden. Der Name der zu wählenden Person ist in der Beschlussvorlage noch nicht eingetragen.
Dokumente
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Beratungsfolge
- 13.01.2026Einstimmig nach Ergänzung des Beschlussvorschlages.
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