Anregung gemäß § 24 GO NRW – Einrichtung eines Zebrastreifens an der Suntumer Straße 5a. Alternativ: Vorschlag einer Geschwindigkeitsanzeigetafel und Hinweisschild
20252192 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 12.11.2025 · Tiefbauamt
Einstimmig nach Beschlussvorschlag
📍 Suntumer Straße · automatisch zugeordnet aus dem Vorlagentext, Kartendaten © OpenStreetMap.
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Auf eine Anregung gemäß § 24 GO NRW, die die Einrichtung eines Zebrastreifens an der Suntumer Straße in Höhe der Hausnummer 5a sowie alternativ die Aufstellung einer Geschwindigkeitsanzeigetafel und eines Hinweisschildes fordert, hat die Verwaltung mit einem Ablehnungsbeschluss reagiert. Die Anregung wurde von Vertretern der Bewohner des Wohnhauses sowie des angrenzenden Kinder- und Jugendzentrums OT Laer eingereicht, um die Sicherheit beim Überqueren der Straße für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Beeinträchtigungen zu verbessern.
Die Verwaltung begründet die Ablehnung damit, dass die Suntumer Straße bereits als Tempo-30-Zone ausgewiesen ist, was den Schutz von Fußgängern bereits berücksichtige. Gemäß der Straßenverkehrsordnung seien Zebrastreifen nur bei besonderer Notwendigkeit anzuordnen. Zudem seien Gefahrzeichen für Fußgänger in Wohngebieten nicht vorgesehen, da Fahrzeugführer grundsätzlich mit der Anwesenheit von Fußgängern rechnen müssen. Es liegen keine polizeilichen Hinweise auf eine besondere Gefährdungslage vor.
Bezüglich der Geschwindigkeitsanzeigetafel wird auf bestehende Planungen verwiesen, wonach vorerst auf die Anschaffung weiterer stationärer Tafeln verzichtet wird. Eine temporäre Nutzung mobiler Geschwindigkeitsanzeigetafheten durch die Verkehrsüberwachung sei jedoch möglich. Für den Bereich des Lahariplatzes sind ab Anfang 2026 Planungen für eine Umgestaltung vorgesehen, die eine bauliche und barrierefreie Verbesserung der Querungsmöglichkeiten an der Suntumer Straße beinhalten sollen.
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