Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung für das Land NRW vom 06.11.2024 hier: Einführung eines Haus-, Hof und Fassadenprogramms für die Anrainergrundstücke des Stadtparks und Einführung eines kommunalen Modernisierungsprogramms für die Anrainergrundstücke des Stadtparks
20242867 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 03.12.2024 · Amt für Stadtplanung und Wohnen
Einstimmig nach Beschlussvorschlag bei einer Enthaltung (FASG)
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In einer Beschlussvorlage des Amtes für Stadtplanung und Wohnen wird die Ablehnung einer Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung NRW behandelt. Der Antragsteller hatte die Einführung eines Haus-, Hof- und Fassadenprogramms sowie eines kommunalen Modernisierungsprogramms für die Anrainergrundstücke des Bochumer Stadtparks gefordert.
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss für Strukturentwicklung, Digitalisierung und Europa, den Anregungen nicht zu folgen. Zur Begründung führt das Amt aus, dass der Bereich um den Stadtpark nicht Teil der Gebiete sei, für die Fördermittel aus der Städtebauförderung zur Verfügung stehen. Solche Mittel sind an ein genehmigtes Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) gebunden, wofür im Bereich des Stadtparks keine Notwendigkeit vorliege.
Hinsichtlich des kommunalen Modernisierungsprogramms sieht die Verwaltung ebenfalls keinen Bedarf für eine Erweiterung der Fördergebiete. Während das Programm Gebiete mit hoher Belastung und niedrigen Mieten adressiert, weise das Viertel um den Stadtpark eine hohe Attraktivität und überdurchschnittliche Mieten auf. Der Erhaltungszustand der Immobilien sei dort überwiegend gut. Aufgrund der begrenzten kommunalen Mittel sei eine Beschränkung der Fördergebiete zur sachgerechten Verwendung der Mittel weiterhin erforderlich.
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