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Anregung nach & 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) – Aufstellung des Verkehrsschildes 102 StVO im Einmündungsbereich Steinkuhlstraße/Paulinienstraße

20242049 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 08.10.2024 · Tiefbauamt

🟢 Beschlossen 08.10.2024 · Bezirksvertretung Bochum-Süd (30. Sitzung)
Einstimmig nach Änderung des Beschlussvorschlages
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In der Bezirksvertretung Bochum-Süd liegt eine Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vor, die die Aufstellung des Verkehrszeichen 102 an der Einmündung Steinkuhlstraße und Paulinienstraße fordert. Ein Bürger regt an, durch das Gefahrenzeichen die bestehende Rechts-vor-Links-Regelung zu verdeutlichen, um einer vermeintlichen Gefahrensituation entgegenzuwirken.

Die Verwaltung schlägt jedoch vor, der Anregung nicht zu folgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung für eine solche Anordnung nicht vorliegen. Im Rahmen eines Umbaus wurde die Steinkuhlstraße in eine Tempo-30-Zone integriert, in der die Rechts-vor-Links-Regelung standardmäßig gilt. Das Verkehrszeichen 102 ist laut dem Tiefbauamt primär für schwer erkennbare Kreuzungen vorgesehen und innerhalb geschlossener Ortschaften im Allgemeinen entbehrlich.

Zudem liegen keine Erkenntnisse über besondere verkehrliche Probleme an dieser Stelle vor. Die Polizei hat für diesen Bereich keine Unfälle registriert, und die Einmündung gilt als gut erkennbar. Da die Straßen eine ähnliche Breite aufweisen, rechtfertigen einzelne Verstöße gegen die Vorfahrtsregelung nach Ansicht der Verwaltung keine zusätzliche Beschilderung im Sinne der StVO-Vorgaben.

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Beratungen

Bezirksvertretung Bochum-Süd (30. Sitzung)
08.10.2024
Einstimmig nach Änderung des Beschlussvorschlages