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Aufstellung über Nebentätigkeiten gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz

20240431 · Mitteilung der Verwaltung · 02.05.2024 · Referat für politische Gremien, Bürgerbeteiligung und Kommunikation

🟢 Beschlossen 02.05.2024 · Rat (31. Sitzung)
Die Mitteilung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung legt im Rahmen einer Mitteilung die Aufstellung der Nebentätigkeiten und der damit verbundenen Vergütungen für das Jahr 2023 vor. Diese Information erfolgt gemäß § 8 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes, wonach Hauptverwaltungsbeamte dem Rat eine Übersicht über die Art und den Umfang ihrer Nebentätigkeiten sowie die erhaltenen Vergütungen vorlegen müssen, sofern bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden.

Die vorliegende Aufstellung bezieht sich auf die Tätigkeiten von Oberbürgermeister Thomas Eiskirch im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023. Dabei wird erläutert, dass Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen oder Giroverbände als ehrenamtlich eingestuft werden und somit nicht der Abführungspflicht unterliegen. Zudem wird über eine Entschädigung in Höhe von 1.920 Euro informiert, die für ein ehrenamtliches Mandat in der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr gezahlt wurde. Diese Vergütung gilt nach Auskunft des zuständigen Landesministeriums nicht als Nebentätigkeit im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung NRW und unterliegt daher keiner Darlegungspflicht nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz. Einkünfte aus Nebentätigkeiten, welche die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen überschritten haben, wurden gemäß den geltenden Regelungen an die Stadt abgeführt.

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Beratungen

Rat (31. Sitzung)
02.05.2024
Die Mitteilung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.