Beteiligung von Kindern und Jugendlichen beim Aufstellen von Bebauungsplänen
20233332 · Antwort der Verwaltung · 01.02.2024 · Amt für Stadtplanung und Wohnen
Die Antwort der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
▶ KI-Zusammenfassung
In der Sitzung des Bochumer Rates am 2. November 2023 wurde durch Herrn Jentsch die Frage aufgeworfen, wie eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen erfolgt. Die Verwaltung nahm dazu in der vorliegenden Vorlage Stellung.
Nach Angaben des Amtes für Stadtplanung und Wohnen sind Kinder und Jugendliche gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB Teil der Öffentlichkeit, die den Regelungen zur Beteiligung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung unterliegt. Damit sind sie rechtlich in die entsprechenden Prozesse eingebunden. Über die allgemeine Beteiligung hinaus wird in der Antwort darauf hingewiesen, dass in besonderen Fällen bereits im bebauungsplanvorbereitenden Rahmenplanungsprozess gezielte Formate eingesetzt werden können. Diese dienen dazu, Kinder und Jugendliche passgenau anzusprechen und eine spezifische Beteiligung zu ermöglichen.
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