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Anregung gemäß § 24 GO NRW – Schattbachstraße zwischen Alte Wittener Str. und dem Schattbach

20233280 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 28.02.2024 · Tiefbauamt

🟢 Beschlossen 28.02.2024 · Bezirksvertretung Bochum-Ost (26. Sitzung)
Einstimmig nach Beschlussvorschlag
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In der Beschlussvorlage 20233280 des Tiefbauamtes wird die Bezirksvertretung Bochum-Ost über eine Anregung gemäß § 24 GO NRW zur Schattbachstraße zwischen der Alten Wittener Straße und dem Schattbach informiert. Die vorliegende Anregung fordert die Anordnung eines Überholverbotes nach Zeichen 277.1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für den genannten Straßenabschnitt.

Die Verwaltung schlägt jedoch vor, dieser Anregung nicht zu folgen, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Verkehrsregelung nicht gegeben sind. Gemäß StVO dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Da der Polizei und der Verwaltung keine Unfälle oder Probleme auf diesem Abschnitt bekannt sind, kann eine solche Gefahrenlage nicht begründet werden. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben der StVO sowie die bereits vorhandenen durchgezogenen Linien in der Fahrbahnmitte werden als ausreichende Regelung betrachtet. Zudem ist für den betreffenden Bereich eine Deckenerneuerung zur Verbesserung des Fahrbahnzustandes beabsichtigt.

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Beratungen

Bezirksvertretung Bochum-Ost (26. Sitzung)
28.02.2024
Einstimmig nach Beschlussvorschlag