Anregung gemäß § 24 GO NRW – Hordeler Str./Klostermannstr.
✦ KI-Zusammenfassung
In der Bezirksvertretung Bochum-Mitte wurde eine Anregung gemäß § 24 GO NRW zur Verkehrsgestaltung an der Hordeler Straße behandelt. Die Anregung umfasst die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs vor der Einmündung zur Klostermannstraße sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtverhältnisse beim Abbiegen aus der Klostermannstraße in die Hordeler Straße.
Die Verwaltung schlägt vor, der Forderung nach einem Zebrastreifen nicht zu folgen, da die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Eine Prüfung durch das Tiefbauamt ergab, dass die Verkehrsaufkommen für einen Fußgängerüberweg nicht den erforderlichen Grenzwerten entsprechen, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Tempo-30-Regelung.
Stattdessen soll eine Grenzmarkierung in Form einer Zick-Zack-Linie nach der Straßenverkehrsordnung auf einer Länge von zehn Metern angebracht werden. Diese Markierung ist gegenüber der bereits vorhandenen Querungshilfe vor der Einmündung zur Klostermannstraße vorgesehen. Durch die Maßnahme, die das Halten und Parken in diesem Bereich unterbindet, soll die Sicherheit für Fußgänger beim Überqueren der Straße erhöht und gleichzeitig die Sicht für abbiegende Fahrzeuge verbessert werden.
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Beratungsfolge
- 11.08.2022Mehrheitlich gegen Beschlussvorschlag gemäß Vorlage 20221877Enthaltungen: 0Dagegen: 9 (SPD, Grüne, Die PARTEI)Dafür: 5 (CDU, FDP, Herr Wittbrodt)
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