Fortschreibung des schlüssigen Konzepts über angemessene Unterkunftskosten zum 01.06.2022 inklusive Energieeffizienzkomponente ("Klimabonus")
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung schlägt die Fortschreibung des Konzepts über angemessene Unterkunftskosten zum 1. Juni 2022 vor. Aufgrund der Inflation und der aktuellen Wohnungsmarktsituation erfolgt eine Anpassung der Obergrenzen anhand der Teuerungsrate des Verbraucherpreisindexes in Höhe von 9,8 %. Für Haushalte mit bis zu vier Personen steigen die Richtwerte der Bruttokaltmiete, beispielsweise von 392,85 Euro auf 431,35 Euro bei einem Einpersonenhaushalt. Bei Haushalten ab fünf Personen bleiben die Orientierungswerte gemäß § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 Prozent bestehen. Die kalten Betriebskosten erhalten weiterhin einen Zuschlag von 10 Prozent.
Neu eingeführt wird eine Energieeffizienzkomponente, der sogenannte Klimabonus. Wohnungen mit der Energieeffizienzklasse D oder besser können einen Zuschlag erhalten, um energetische Modernisierungen zu berücksichtigen. Die Berechnung dieses Bonus basiert auf der Energieeffizienzklasse sowie der Wohnfläche, wobei die jährliche Ersparnis pro Quadratmeter zwischen 3,00 Euro für die Klasse D und 7,00 Euro für die Klassen A oder A+ liegt. Die monatlichen Beträge des Klimabonus variieren je nach Haushaltsgröße und Energieklasse zwischen 12,50 Euro und 55,42 Euro. Diese Zuschläge werden zu den regulären Angemessenheitswerten addiert. Der Bestandsschutz sowie die Prüfung der Angemessenheit nach Bruttokaltmiete bleiben unverändert. Die neuen Werte und der Klimabonus treten zum 1. Juni 2022 in Kraft. Die Vorlage wird dem Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Kenntnisnahme vorgelegt.
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