Aufhebung des Denkmalschutzes für das Objekt XX hier: Antrag von XY vom 11.08.2008
✦ KI-Zusammenfassung
In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Vorlagennummer 20082286 wird die Aufhebung des Denkmalschutzes für ein bestimmtes Objekt behandelt. Ein Antragsteller hat die Streichung des Gebäudes aus der Denkmalliste beantragt und führt als Begründung den schlechten Zustand des Bauwerks an.
Die Verwaltung stellt dazu fest, dass eine Löschung aus der Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen nur erfolgen kann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der bauliche Zustand allein sei kein hinreichender Grund für eine solche Löschung. Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen für den Denkmalschutz in diesem Fall weiterhin gegeben. Zudem wird die Bedeutung des Gebäudes für die Stadt Bochum hervorgehoben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Eigentümer zur sachgemäßen Instandhaltung sowie zum Schutz des Objektes vor Gefährdung verpflichtet ist.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die Bezirksvertretung Bochum-Mitte die Erhaltung des Gebäudes empfiehlt. Die Angelegenheit soll zur weiteren Entscheidung an die zuständige Untere Denkmalbehörde Bochum verwiesen werden.
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Beratungsfolge
- 25.09.2008Abstimmungsergebnis: Einstimmig nach Beschlussvorschlag
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