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Stadt beschließt Vorkaufssatzung für ehemaliges ThyssenKrupp-Areal

Beitrag vom 29. März 2026

Archivierter Redaktionsbeitrag aus dem Ratskompass (wird abgewickelt). Dieser Beitrag bezieht sich auf keine einzelne Rats­vorlage — aktuelle Vorlagen und Sitzungen findest du über die Suche.

Beratungsfolge

Datum Gremium Ergebnis
11.12.2025 Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss Einstimmig nach Beschlussvorschlag
18.12.2025 Rat Einstimmig nach Beschlussvorschlag
Die Stadt will sich ein Vorkaufsrecht für das 67 Hektar große Industrieareal an Castroper Straße und Harpener Straße sichern. Nach der angekündigten Schließung des ThyssenKrupp Steel-Standorts bis 2028 soll eine geordnete Stadtentwicklung gewährleistet werden.

Eilbedürftige Satzung wegen Verkaufsabsichten

Der Rat soll am 18. Dezember 2025 eine Vorkaufssatzung für das ehemalige Bochumer Stahlwerksgelände beschließen. Die Verwaltung stuft die Satzung als eilbedürftig ein, da die vorgesehene Aufgabe des Werksbetriebs von Verkaufsabsichten für das Gelände begleitet wird. Möglicherweise entscheidende Gespräche um die Jahreswende machen einen Beschluss noch 2025 erforderlich.

67 Hektar mit heterogener Eigentümerstruktur

Das Plangebiet umfasst etwa 67 Hektar zwischen Castroper Straße, Harpener Straße, Sheffield-Ring und Karl-Lange-Straße. Davon sind circa 31 Hektar das Produktionsgelände der ThyssenKrupp Steel Europe (TKSE) mit großformatigen Produktionshallen. Im Norden liegt das Stadtteilzentrum Große Voede mit Einzelhandel und Wohnnutzungen, im Westen befinden sich Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie vereinzelte Wohngebäude.

Die Eigentümerstruktur ist sehr heterogen: Ein großer Anteil gehört TKSE, die übrigen Flächen teilen sich auf verschiedene private Einzeleigentümer auf. Nur eine kleinere Teilfläche im Nordwesten ist im städtischen Eigentum.

Schließung bis September 2028 geplant

Nach der ursprünglichen Ankündigung von TKSE Ende November 2024, das Produktionsgelände 2030 zu schließen, einigten sich die IG Metall NRW und ThyssenKrupp Steel Europe im Juli 2025 auf eine stufenweise Schließung bis Ende September 2028. Dies macht nach Ansicht der Verwaltung planerischen Handlungsbedarf zwingend erforderlich.

Vorkaufsrecht als Steuerungsinstrument

Die Rechtsgrundlage bildet § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Grundstückseigentümer im Geltungsbereich müssen der Stadt künftig den Abschluss von Kaufverträgen unverzüglich anzeigen. Steht ein geplanter Verkauf nicht im Einklang mit den Entwicklungszielen des parallel aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 1050, kann die Stadt das Vorkaufsrecht androhen oder ausüben.

Alternativ können Abwendungsvereinbarungen mit potenziellen Käufern abgeschlossen werden. Die Stadt kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten Dritter ausüben und ist bei der Entscheidung über die Ausübung frei.

Ziel: Nachhaltige Stadtentwicklung

Ziel ist eine wirtschaftliche und nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter stadtplanerischen, baukulturellen, verkehrlichen, freiraumbezogenen und ökologischen Aspekten. Der Beratungsfolge nach soll der Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss am 11. Dezember vorberaten, bevor der Rat am 18. Dezember entscheidet.

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