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Verwaltung sieht keine rechtlichen Möglichkeiten gegen Rohbau an der Wittener Straße

Beitrag vom 27. April 2026

Archivierter Redaktionsbeitrag aus dem Ratskompass (wird abgewickelt). Dieser Beitrag bezieht sich auf keine einzelne Rats­vorlage — aktuelle Vorlagen und Sitzungen findest du über die Suche.

Verwaltung sieht keine rechtlichen Möglichkeiten gegen Rohbau an der Wittener Straße

Die Stadt Bochum kann nach eigenen Angaben nicht gegen den seit über zehn Jahren unvollendeten Rohbau an der Kreuzung Wittener Straße/Goystraße eingreifen. Die Verwaltung begründet dies mit einer gültigen Baugenehmigung und kontinuierlichen Baufortschritten.

BeratungsfolgeDatumGremiumErgebnis07.05.2026Ratnoch nicht beratenRatDie Anfrage wird schriftlich beantwortet. Die Stadt Bochum kann nach eigenen Angaben nicht gegen den seit über zehn Jahren unvollendeten Rohbau an der Kreuzung Wittener Straße/Goystraße eingreifen. Die Verwaltung begründet dies mit einer gültigen Baugenehmigung und kontinuierlichen Baufortschritten. SPD-Fraktion fragt nach Eingriffsmöglichkeiten Die SPD-Ratsfraktion hatte in der Ratssitzung vom 19. März 2026 nach Möglichkeiten gefragt, gegen den privatwirtschaftlichen Rohbau an der Kreuzung Wittener Straße/Goystraße vorzugehen. Das Gebäude befindet sich seit über zehn Jahren im Rohbauzustand und wird durch gelegentliche, teils geringfügige Baumaßnahmen als Baustelle aufrechterhalten. Die Fraktion wollte wissen, ob baurechtliche oder bauordnungsrechtliche Instrumente zur Verfügung stehen und ob das Gebäude als Problemimmobilie eingestuft werden könne. Ratskompass-NewsletterNeue Ratsentscheidungen direkt ins Postfach. Kostenlos, werbefrei, jederzeit abbestellbar.Jetzt abonnieren Gebäude im Verdachtsimmobilien-Kataster erfasst Die Verwaltung bestätigte, dass das Objekt Wittener Straße 230 Ecke Goystraße im städtischen Verdachtsimmobilien-Kataster erfasst ist. Aufgrund der kontinuierlich fortgeführten Bauarbeiten sei es jedoch nicht als Problemimmobilie eingestuft. Die letzte Bauüberwachung mit Bauherrschaft und Bauleiterin fand am 23. Juli 2025 statt. Bei der jüngsten Ortsbesichtigung am 9. Januar 2026 konnte gegenüber der vorherigen Kontrolle vom 12. August 2025 ein Baufortschritt festgestellt werden. Rechtsgültige Baugenehmigung verhindert Eingriff Nach Darstellung der Verwaltung liegt für das Vorhaben eine rechtsgültige Baugenehmigung vor. Diese gewähre das Recht zu bauen, verpflichte jedoch nicht dazu. Baurechtlich sei keine Frist vorgesehen, in der ein Bauvorhaben abgeschlossen werden müsse. Gemäß § 75 der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen erlische die Baugenehmigung erst, wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden sei. Da baurechtlich keine Verstöße vorlägen, habe die Stadt keine Möglichkeit einzugreifen. Baugebot und andere Instrumente nicht anwendbar Die von der SPD-Fraktion angesprochenen rechtlichen Instrumente seien nicht anwendbar: Ein Baugebot nach § 176 BauGB erfordere die Grundlage eines rechtskräftigen Bebauungsplans, der hier nicht vorliege Rückbau- oder Entsiegelungsgebote seien ebenfalls nur bei Vorliegen eines B-Plans möglich Bei Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten sowie § 85 BauGB müsse eine vertiefte Prüfung am konkreten Objekt erfolgen, diese könne nicht kurzfristig beantwortet werden Keine bauordnungsrechtlichen Handhaben Bauordnungsrechtlich gebe es keine Eingriffsmöglichkeiten, da die Baugenehmigung ordnungsgemäß erteilt worden sei. Novellierungen der Landesbauordnung seien nicht maßgebend, ein „Schönheitsgebot“ komme nicht in Betracht. Auch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW greife nicht, da es nur bei bewohnbaren Objekten mit bestehenden Mietverhältnissen anwendbar sei. Förderprogramme nicht verfügbar Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln sei nur in politisch beschlossenen Stadterneuerungsgebieten möglich, was hier nicht der Fall sei. Aus der Landeswohnraumförderung könnten keine Förderbausteine genutzt werden, insbesondere nicht nach bereits erfolgtem Maßnahmenbeginn. Die Stadt sehe sich auch nicht in der Lage, über die Vermittlung von Käufern oder anderen Anreizen den Eigentümer zum Weiterbau zu bewegen. UnterlagenAnfrage (20260799)Gebäude Ecke Wittener Straße/Goystraße (PDF)Vorgang im RatsinformationssystemAntwort der Verwaltung (20261031)Gebäude Ecke Wittener Straße/Goystraße (PDF)Vorgang im Ratsinformationssystem